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Es wird fortgesoffen


Den Rücken der beiden Schömberger Husaren ziert der geheimnisvolle Hinweis auf einen Paragrafen 11 ebenso wie den Schild des Neuen Gole aus Riedlingen oder die Narrenfahne der Endinger Narrenzunft von 1929. Weitere bildliche Hinweise aus Furtwangen und anderswo liegen vor. Doch was verbirgt sich hinter dem geheimnisvollen Regelwerk? Das deutsche Strafgesetzbuch hilft nicht, denn dort ist unter dem Paragrafen 11 zu lesen: „Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer
anderen schweren, einer dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.“


Aus dem Jahr 1928 stammt diese Postkarte mit der Riedlinger Golegruppe. Der „Neue Gole“ aus dem Jahr 1890 trug den Paragrafen 11 auf seinem Schild. Heute zierte ihn das Stadtwappen. Foto: Archiv Wulf Wager
Die Elf als närrische Zahl manifestiert sich im Elferrat. Diese Zahl soll, weil eins mehr als die Zehn Gebote und eins weniger als die zwölf Jünger, eine „unchristliche“ sein. Das mag zwar für die Zahl stimmen, was aber ist mit dem Paragrafen? Auch die immer wieder gerne angeführte Verballhornung der Tribunale der französischen Revolution „egalité, liberté, fraternité“ = „ELF” auf die im Rheinland der Elferrat zurück- geführt wird, hilft hier nicht weiter.

Klaus Heim, der kürzlich verstorbene Ehrenzunftmeister der altehrwürdigen Narro-Altfischerzunft aus Laufenburg brachte einen mündlich überlieferten Hinweis, indem er in geselliger Runde immer zum Besten gab: „Im Namen der Zunftordnung: Eine nähme mir no, denn gönn mir heim!“ Aber in der Laufenburger Zunftordnung ist kein Paragraf 11 bekannt, der uns einen direkten Hinweis geben könnte. Und doch hat der Paragraf 11 mit zünftischem Brauch zu tun. Denn er bezieht sich auf kein Gesetz, sondern auf einen alten Handwerksbrauch. Früher war es üblich, dass wandernde Gesellen unter keinen Umständen ihre Walz unterbrechen durften. Der Paragraf 11 legte das in vielen alten Handwerksordnungen (etwa in einer Gesellenordnung aus dem Jahr 1815) fest: „Es wird weitergewandert“, egal aus welchem Grunde man auch nach Hause gerufen wird.

Studenten haben in ihrem Bemühen, alles denkbare Regelwerk scherzhaft zu kopieren und zu verulken, auch diese Regelung aufgegriffen und umgedeutet. Der Paragraf 11 lautete fortan: „Es wird fortgesoffen“, egal was einen nach Hause rufen könnte. So findet sich dieser Paragraf in nahezu allen „Bierkommenten“, die die Besäufnisse studentischer Verbindungen regeln. So auch im „Allgemeinen Deutschen Bierkomment“ von 1899. Auch auf Bildern von Rekruten vom Beginn des 20. Jahrhunderts findet man immer wieder den Paragrafen 11, der mit Kreide auf ein Bierfässle geschrieben wurde, fotografisch festgehalten.


Auf der von Eugen Biechele gemalten Endinger Narrenzunftfahne von 1929 ordnet Gambrinus persönlich den kollektiven Rausch an. Foto: Monika Hauser


Noch um die Jahrhundertwende vom 19. ins 20. Jahrhundert war dieser Paragraf allgemein bekannt und alte Narren, wie der ehemalige langjährige Träger eines Husaren in Schömberg, der 74-jährige Friedrich Koch, vulgo „Miehle-Frieder“, wusste, dass der Paragraf bedeutet: „Weitersaufa“.

Die Schömberger Husaren verkünden die goldene Regel der Fasnet: Weitersaufa! Foto: Wulf Wager
Auch in Riedlingen, wo den Schild des Gole der Paragraf 11 ziert, ist alten Narren, wie dem 79-jährigen Gustl Dangel wenigstens die Bedeutung, wenn auch nicht der Wortlaut und die Herkunft bekannt: „Sauf weiter!“ Fazit: Wer diesen Paragraf 11 befolgt, muss danach trachten, nicht mit dem Paragraf 11 des Strafgesetzbuches in Berührung zu kommen.



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